Antirassistin. Antifaschistin. Mitglied der Partei DIE LINKE.

 

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17.11.2020

 

#ActNow! Landesaufnahmeanordnung jetzt durchsetzen!

 

[17.11.2020] Berliner Senat beschließt, gegen das verweigerte Einvernehmen des Bundesinnenministeriums zu klagen. Mehr lesen in der Pressemitteilung der Berliner Senatskanzlei.

[07.08.2020] Auch Berlin und Bremen haben inzwischen Landesaufnahmeanordnungen erlassen. Seehofer verweigert Einvernehmen des Bundesinnenministeriums für die Landesaufnahmeanordnungen.

[02.06.2020] Thüringer Kabinett beschließt Landesaufnahmeanordnung. Mehr lesen: Presseinfo des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz.

[05.05.2020] Vor vier Wochen wandten sich Politiker*innen von #r2g #Thüringen mit einem offenen Brief an die Landesregierung und forderten "#SaveThemAll!". Am 28.04. wurde das Thema im Thüringer Kabinett erörtert, in der heutigen Kabinettssitzung sollte abschließend beraten werden. Heute nun schreibt die @TAOnline, in der Koalition bestehe noch keine Einigkeit zu dem Vorschlag des Migrationsministers @gruenerDirk), 500 Geflüchtete (in einem ersten Schritt in 2020 50) aus den miserablen Lagern auf den griechischen HotSpots herauszuholen. Vor allem seien, so moniere die SPD, weder die Kosten noch die Unterbringung geklärt.

Gleich drei Informationen, die mich irritieren:

1. Die Anzahl der Personen. „Bis zu 500“ halte ich, angesichts der humanitären Lage, für zu wenig. Noch vor 2 Wochen sprach die LINKE Landesvorsitzende von 1500 bis 2000 Menschen, die Thüringen aufnehmen könnte. Ich halte diese Zahl für realistisch, werden doch derzeit meines Wissens keine Geflüchteten über den Königsteiner Schlüssel nach Thüringen „verteilt“ und sind somit Kapazitäten ungenutzt.

2. Weder die Kosten noch die Unterbringung seien geklärt. Es scheint, als haben die Zuständigen ihre Hausaufgaben nicht gemacht: Es gibt (auch in Liegenschaften, die seit 2015 zur Flüchtlingsaufnahme ertüchtigt wurden) freie und in kurzer Zeit wieder reaktivierbare Unterkunftsplätze. Das könnte der SPD bekannt sein und hätte vom TMMJV einfach schlüssig aufgeschrieben werden können. Die (ein Großteil der) Kosten: Im Etat des TMMJV stehen finanzielle Mittel für die Flüchtlingsaufnahme bereit, die verwendet werden könnten. Auch das TMBJS verfügt über Haushaltsmittel, die für minderjährige Geflüchtete eingesetzt werden können.

3. "In einem ersten Schritt sollen dieses Jahr 50 Menschen nach Thüringen kommen“ wird der aktuellen Situation nicht gerecht: Corona wartet nicht bis nextes Jahr. Die Menschen müssen dort JETZT weg, raus aus den miserablen hygienischen Zuständen, raus aus der Enge, in der „Abstand halten“ nicht möglich ist, raus aus überfüllten Lagern ohne medizinische Versorgung oder Unterstützung durch NGOs, die derzeit auch mehr und mehr aus den Camps gedrängt werden – wegen COVID-19.

In einem Kommentar „Richtig helfen“ schreibt ein Journalist in der TA, es sei „richtig, wenn sich die rot-rot-grüne Koalition grundsätzlich dazu bereit erklärt, Frauen und Kinder von den griechischen Inseln aufzunehmen“, jedoch sei das Mittel Landesaufnahmeanordnung fraglich. Die Landesregierung könne ohne Kooperation des Bundes „herzlich wenig ausrichten“.

Herr Debes weiß vielleicht nicht, dass für die Landesaufnahmeanordnung nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Einvernehmen des Bundesinnenministeriums vonnöten ist. Und dass ganz deutlich im Gesetz steht, dass dieses lediglich ausgeschlossen ist, wenn die Bundeseinheitlichkeit der Rechtsausübung durch die Landesaufnahmeanordnung gefährdet wäre. Das wäre sie aber nicht: die Landesregierung hält sich mit einer solchen Verordnung und die dadurch ermöglichten Aufenthaltserlaubnisse an alle geltenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen (wie auch schon 2019 Schleswig-Holstein mit seiner Landesaufnahmeanordnung für bis zu 500 besonders schutzbedürftige Geflüchtete aus Ägypten und Äthiopien). Und das Visumverfahren kann, sobald die Landesaufnahmeanordnung in Kraft treten kann, durchgeführt werden.

Dass, weil „Rechtsgutachten und Klagedrohungen kaum helfen“ und die Landesaufnahmeanordnung deshalb eine „regionale Schaufensterinitiative für die eigene Parteiklientel“, „nicht nur überflüssig“ sei und „dem berechtigten Anliegen“ schade, verkennt gleich mehreres: die Klagedrohung könnte den Bund endlich bewegen (selbst Entwicklungsminister Müller, CSU, erkennt inzwischen an, dass es sich bei der Lage in Moria um eine „Schande mitten in Europa“ handelt und nicht nur einigen Kindern, sondern allen Menschen in den Flüchtlingslagern geholfen werden müsse. Rheinische Post, 05.05.2020: https://www.presseportal.de/pm/30621/4587817). Die Klage dürfte nicht nur angedroht werden, das Einvernehmen muss rechtlich erstritten bzw. mindestens der Versuch dazu unternommen werden – das fordern auch die Verfasser*innen des eingangs erwähnten offenen Briefes. Die Landesaufnahmeanordnung könnte auch andere Landesregierungen, wie etwa die in Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein, zu eigenen Landesinitiativen bewegen. Eine regionale Schaufensterinitiative ist dies nicht. (Und nicht zuletzt stellt diese Auffassung von Herrn Debes den § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz insgesamt infrage, der bislang der obersten Landesbehörde die Kompetenz zugesteht, aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen oder Bundesinteressen eine solche Verordnung zu erlassen. Diese Regelung wäre Makulatur, interpretierte man ihn so, wie Herr Debes das tut.)

Was mich derzeit außerdem irritiert: dass öffentlich kaum etwas zu bemerken ist von einer Kooperation der ‚willigen‘ Bundesländer. Ja: man bezieht sich aufeinander in den Bekräftigungen der Aufnahmebereitschaft, wenn es um unbegleitete Minderjährige geht. Gelegentlich ist zu lesen, wenn ein Bundesland voranginge, würde sich ein anderes daran orientieren.

Ich wünschte mir, dass sich die Landesregierungen bzw. Regierungskoalitionen über diese wohlfeilen Worte hinaus (denn Anschreiben an den Bundesinnenminister allein sind nicht viel mehr als das) um eine Lösung für die Menschen bemühen. Und dass die für Flüchtlingspolitik in diesen Koalitionen zuständigen Politiker*innen sich in diesen Fragen deutlich bemerkbar machten.

Landesaufnahmeanordnung JETZT! Nicht länger abwarten.

[19.04.2020] Solange die Bundesregierung nicht aktiv wird, die Menschen aus ihrer prekären Lage (überfüllte Lager, miserable hygienische Zustände, nicht genügen Wasser, medizinische Versorgung etc.) herauszuholen, sind die Bundesländer gefragt und gefordert. Insbesondere an die rot-rot-grünen Landesregierungen in Berlin, Thüringen und Bremen gibt es die Erwartung, dass sie Solidarität praktisch werden lassen. (Text als pdf-Dokument)

 „Die europäische Idee von sozialer Gerechtigkeit, Humanismus und internationaler Solidarität kann sich nur verwirklichen, wenn Europa und seine Mitgliedsländer ihrer Verantwortung für Schutzsuchende gerecht werden. … Die Bundesrepublik als Teil der europäischen Union – und der Freistaat Thüringen als Teil der Bundesrepublik Deutschland – sind in der Verpflichtung, humanitär initiativ zu werden …“, dies beschloss der Thüringer Landtag mit Blick auf aus Seenot gerettete Menschen bereits im September 2019.

Angesichts des sich ausbreitenden Corona-Virus droht in den überfüllten Flüchtlingscamps in den griechischen Hotspots eine humanitäre Katastrophe. Die Verpflichtung, humanitär initiativ zu werden, wird mit jedem Tag dringender.

Solange die Bundesregierung nicht aktiv wird, die Menschen aus ihrer prekären Lage (überfüllte Lager, miserable hygienische Zustände, nicht genügen Wasser, medizinische Versorgung etc.) herauszuholen, sind die Bundesländer gefragt und gefordert. Insbesondere an die rot-rot-grünen Landesregierungen in Berlin, Thüringen und Bremen gibt es die Erwartung, dass sie Solidarität praktisch werden lassen.

„Wann beschließen Berlin & Thüringen endlich eigene Evakuierungen?“ twitterte @_Seebruecke_ am 14. April. Offenbar hat noch keines der Bundesländer mit einer Landesaufnahmeanordnung das Bundesinnenministerium um das Einvernehmen zur Aufnahme Geflüchteter aus den griechischen Hotspots ersucht.

Der Thüringer Migrationsminister Dirk Adams ließ sich am 13. April mit „Notfalls werde Thüringen aber dem Beispiel von Berlin folgen und ein Landesprogramm zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus den Flüchtlingslagern in Griechenland auflegen.“ Zitieren. Er setze aber weiterhin „zunächst auf den Bund.“ Das Land habe sich „an das Bundesinnenministerium gewandt und seine Bereitschaft zur Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger erklärt. Zudem liefen Vorarbeiten für ein mögliches Aufnahmeprogramm des Landes.“

„Notfalls“ reicht aber nicht. Denn es ist offensichtlich, dass der Bund von selbst - ohne Druck aus den Ländern - nichts für #SaveThemAll tun wird. Eine „Bereitschaftserklärung“ macht keinen „Druck“. Deshalb drängt es, jetzt eine Landesaufnahmeanordnung zu beschließen und dafür das Einvernehmen des Bundesinnenministeriums (schnell) zu ersuchen. Noch länger abzuwarten, bedeutete eine immer schlimmer werdende Situation für die betroffenen Menschen und die immer akuter werdende Gefahr von Infektionen und einer Ausbreitung der Epidemie in den Flüchtlingslagern, die für viele Menschen dort tödlich enden könnte.

Konkrete Schritte bzw. einen zweistufigen Aktionsplan haben Gesundheitsforscher (u.a. der Bielefelder Uni) bereits im März in einem offenen Brief vorgeschlagen:
- In einem ersten Schritt den Ausbau von Kapazitäten auf dem griechischen Festland (laut einem Gastbeitrag von John Dalhuisen – früherer Europadirektor von Amnesty International - und Gerald Knaus – Vorsitzender der Denkfabrik "Europäischen Stabilitätsinitiative" - im Spiegel vom 26.03.2020 baut die Internationale Organisation für Migration (IOM) dort derzeit drei Lager für einige Tausend Migranten, weitere 5 provisorische Lager könnten innerhalb von 2 Wochen aufgebaut werden, außerdem könnten nicht ausgelastete Hotels genutzt werden. Für diese sollte es nach Vorschlag der Wissenschaftler*innen symptomatische Screenings vor der Abreise und Unterbringung (unter Quarantänebedingungen) für diejenigen, die nicht reisefähig sind, geben.
- Für die Evakuierung in EU-Länder (2. Stufe): Ausreichender Schutz während der Reise, Quarantänebedingungen und Gesundheitsschutzmaßnahmen bei der Ankunft. Dort dann tägliches symptomatisches Screening und strikte Quarantäne. Je früher mit der Evakuierung begonnen werde, desto geringer die erforderlichen Quarantänekapazitäten.

Das Mittel, das die bundesdeutsche Gesetzgebung bietet, ist die Landesaufnahmeanordnung nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes:

„(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. …“

Für die praktische Umsetzung dieses Instruments können sich die Landesregierungen auf diverse rechtsgutachterliche Stellungnahmen stützen:

-          Helene Heuser (Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg): „Rechtsgutachten zur Zulässigkeit der Aufnahme von Schutzsuchenden durch die Bundesländer aus EU-Mitgliedstaaten“, https://www.jura.uni-hamburg.de/lehrprojekte/law-clinics/refugee-law-clinic/forschungsprojekt-staedte-der-zuflucht/gutachten-landesaufnahme.pdf (leicht gekürzt veröffentlicht von der Rosa-Luxemburg-Stiftung im März 2020:  https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/rls_papers/Papers_2-20_Schutzsuchende.pdf)

-          Sozietät Redeker, Sellner, Dahs: „Aufnahme von Flüchtenden aus den Lagern auf den griechischen Inseln durch die deutschen Bundesländer-Rechtliche Voraussetzungen und Grenzen“, https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2020/03/2020-03-06-Gutachten-L%C3%A4nderkompetenzen-humanit%C3%A4re-Aufnahme-Griechenland-fin.pdf (Fragestellung zur Landesaufnahme insbesondere von unbegleiteten Kindern bzw. Kindern und ihren Müttern)

Auch der Wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestages hat sich in verschiedenen Analysen mit Fragen der Aufnahme Schutzbedürftiger auseinandergesetzt:

-          WD-BT, 2-3000-106/17, Inhalt der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Seenotrettung, 20.11.2017, www.bundestag.de/resource/blob/535236/262c8b171d4d88f9710a25df757194b5/wd-2-106-17-pdf-data.pdf, sowie

-          WD-BT, 3-3000-223/18, Aufnahmeprogramme der Länder nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, 27.6.2018, www.bundestag.de/resource/blob/568226/f4ff4bfb8e0cb4a5848ffa1603badcec/WD-3-223-18-pdf-data.pdf (zugegriffen am 19.4.2020).

Anhand der Rechtsgutachten (ich stütze mich insbesondere auf das Gutachten von Helene Heuser, Ass jur, MA phil) versuche ich im Folgenden eine Zusammenfassung wichtiger Punkte.

Anforderungen an Landesaufnahmeanordnungen nach § 23 AufenthG:

Eine Landesaufnahmeanordnung muss insbesondere die Personengruppe der Aufzunehmenden möglichst konkret beschreiben. Meines Erachtens geht es zunächst darum, besonders schutzbedürftige Personen aus den Hotspots zu holen: Kinder und Jugendliche, Familien mit Kindern, auch die älteren (nicht mehr minderjährigen) Geschwister, Schwangere, Alte, Kranke, Verletzte, Traumatisierte.

Man könnte/sollte noch den Thüringenbezug (in Thüringen lebende Angehörige) und Leute mit Dublinbezug (die nach DublinVO schon hätten legal einreisen können, da sie die nun eingetretene Verfristung nicht selbst verschuldet haben), ebenso Menschen, die aus Seenot gerettet werden, benennen (die Berliner Landesregierung den Berlin-Bezug, Bremen den Bremen-Bezug usw.).

Wie viele Menschen sollen / können aus diesen menschenunwürdigen Lagern gerettet werden?

Die Länder sollten - anders als die Bundesregierung, die aktuell gerade nach wochenlangem Aussitzen eine lächerlich geringe Zahl von nur 47 unbegleiteten Minderjährigen aufgenommen hat und insgesamt von nur 1000 bis 1500 aufzunehmenden unbegleiteten Minderjährigen spricht - die Zahlen anhand ihrer Aufnahmekapazitäten (leerstehende Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Hotels etc.) festlegen. Und ihre Kapazitäten auch ausschöpfen. Die Vorsitzende der Thüringer LINKEN sprach am 17.04.2020 in einer Facebook-Liveschalte von 1500 bis 2000 Menschen, die Thüringen ihrer Auffassung nach aufnehmen kann.

Was ist bei einer Anordnung ebenfalls zu beachten?

Da für die Landesaufnahmeanordnung das Einvernehmen (also die Zustimmung) des Bundesinnenministeriums notwendig ist, sollte die Verordnung die in § 23 (1) Aufenthaltsgesetz genannten „völkerrechtlichen oder humanitären Gründe(n)“ bzw. die „politische(n) Interessen der Bundesrepublik Deutschland“, die mit der Landesaufnahmeanordnung gewahrt werden sollen, konkret beschreiben.

Eine Verweigerung des Einvernehmens müsste das BIM begründen. Nach dem Wortlaut des § 23 kommt für eine Ablehnung allerdings lediglich die Gefährdung der Bundeseinheitlichkeit infrage. „Bundeseinheitlichkeit“ kann allerdings nicht bedeuten, dass alle Bundesländer Landesaufnahmeanordnungen erlassen müssen – eine solche Auslegung führte die Regelung („Die oberste Landesbehörde kann …“) ad absurdum.

Völkerrechtliche Gründe

ergeben sich aus internationalen Flüchtlingsrechten, wie etwa dem Gebot des non-refoulement (Grundsatz der Nichtzurückweisung ) für aus Seenot Gerettete, der Genfer Flüchtlingskonvention, die etwa den Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung und Sozialleistungen als Flüchtlingsrechte, zum Flüchtlingsschutz verbürgt, der Europäischen Menschenrechtskonvention mit dem Recht auf Leben in Artikel 2, dem Recht auf Gesundheit in Artikel 12 und weiteren sozialen Menschenrechten sowie aus dem EU-Solidarprinzip, das gemäß Artikel 80 AEUV die Verantwortungsteilung für Schutzsuchende zwischen den Mitgliedstaaten beschreibt.

Helene Heuser weist zu Recht darauf hin, dass die völkerrechtlichen Dokumente keine Verpflichtungen – die in zwischenstaatliche Verträge gegossen sind, dies lehnten die Nationalstaaten regelmäßig ab – enthalten. Jedoch: „Die Bundesländer könnten sich für die Aufnahme aber dennoch auf die oben genannten Rechtsvorschriften und andere völkerrechtliche Gründe beziehen. Nach dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 AufenthG als weitgehende Ermessensnorm für die Länder, nach dessen Wortlaut und nach der Gesetzessystematik ist eine völkerrechtliche Pflicht zur Aufnahme keine Voraussetzung“ (für eine Landesaufnahmeanordnung).

Humanitäre Gründe

liegen vor, „wenn der Einsatz zugunsten anderer Menschen, die sich in Not oder Bedrängnis befinden, auf moralischen oder sittlichen Überlegungen oder auf einer menschenfreundlichen Haltung beruht, ohne dass eine rechtliche Verpflichtung zu Grunde liegen muss.“ Frau Heuser zitiert hier den Duden: „Alshumanitär gilt eine Handlung, die ‚auf die Linderung menschlicher Not bedacht ist‘.

Zwar sei für eine Landesaufnahmeanordnung kein ‚dringender‘ humanitärer Grund (wie in der Vorschrift für einzelne humanitäre Visa, § 22 AufenthG) erforderlich, jedoch werde ein Nachteil (Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung) von gewissem Gewicht verlangt, folgert Heuser aus der Literatur. Dieser Nachteil „von gewissem Gewicht“ liegt für die in den widrigen Umständen der Lager Lebenden zweifellos vor – ohne ausreichend Wasser für minimale Hygienestandards, ohne die Möglichkeit, Abstand zu halten, ohne Zugang zu ärztlicher Versorgung, Quarantänemöglichkeiten etc. Die Bewohner*innen des Lagers in Moria haben die Zustände eindrücklich beschrieben: „Dringender Hilferuf aus dem Moria Camp in Zeiten von Corona“.

Als Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland

könnte die Landesregierung die Stärkung des humanistischen Selbst- und Außenbildes der Bundesrepublik sowie die Förderung der Solidarität innerhalb der EU angeben, daneben das Selbstverständnis einer offenen, aufnahmebereiten und dem Menschenrechtsschutz verpflichteten Gesellschaft anführen, so Heuser.

Jedenfalls sind keine entgegenstehenden Interessen des Bundes oder der anderen Länder ersichtlich, hinter denen die politische Entscheidung für eine Landesaufnahmeanordnung zurückstehen müsste.

Die Bundeseinheitlichkeit der Rechtsausübung wäre – sofern die Landesaufnahmeanordnung nicht außenpolitische Belange des Bundes bzw. die Bundeskompetenzen zur Pflege der auswärtigen Beziehungen verletzt - laut Heuser der einzige Grund, weswegen das Bundesinnenministerium das Einvernehmen (begründet und verfassungskonform) verweigern kann. Diese – die bundeseinheitliche Rechtsausübung - wäre jedoch nur gefährdet, enthielte die Landesaufnahmeanordnung von aufenthaltsrechtlichen Regelungen – wie etwa der Wohnsitznahmepflicht in § 12a AufenthG – abweichende Regelungen. Oder, so formulieren es Redeker, Sellner, Dahs: „Der Bund … muss nachweisen, dass ohne sein Eingreifen eine nicht hinnehmbare Rechtszersplitterung droht.“

Was passiert, wenn der Bund das Einvernehmen verweigert?

Im Falle der Ablehnung der Landesaufnahmeanordnung bzw. der Verweigerung der Zustimmung durch das BIM stünde der Weg über ein Bund-Länder-Streitverfahren beim Bundesverwaltungsgericht und / oder dem Bundesverfassungsgericht offen.

Beim Bundesverwaltungsgericht ist (laut Heuser) die „statthafte Klageart … die allgemeine Leistungsklage … Das Rechtsschutzbedürfnis und die Klagebefugnis resultiert aus der Befugnis der obersten Landesbehörde gem. § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG eine Aufnahmeanordnung zu erlassen. Mit einer rechtswidrigen Verweigerung des Einvernehmens durch das BMI wird dieses Recht verletzt.“

Hält das Bundesverwaltungsgericht selbst „die Entscheidung für verfassungsrechtlich, so legt es gem. § 50 Abs. 3 VwGO die Sache pflichtgemäß dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.“

Drei andere Wege zum Bundesverfassungsgericht stehen dem Bundesland selbst zur Verfügung:

-Die Feststellung, „welchen Umfang das Einvernehmenserfordernis mit dem BMI gem. § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG aufgrund von Verfassungsrecht, etwa dem verfassungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot oder den verfassungsrechtlichen Bundeskompetenzen gem. Art. 23 und Art. 32 GG bzw. den Landeskompetenzen gem. Art. 30, Art. 70 ff. und Art. 83 ff. GG hat."

- Die Feststellung,„dass der Bund bei der Ausführung des § 23 Abs. 1 AufenthG durch das Land im konkreten Fall verpflichtet war, das Einvernehmen zu erteilen und mit der Ablehnung gegen die Eigenverwaltungskompetenz des Landes verstoßen hat.“

- Die abstrakte Normenkontrolle hinsichtlich der „Vereinbarkeit von § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG und ggf.§ 105 AufenthG mit dem Prinzip der Landeseigenverwaltung gem. Art. 30, Art. 83ff. GG …“

Meiner Auffassung nach kommt in der aktuellen Situation lediglich der zweitgenannte Weg (feststellen zu lassen, dass  bzw. ob der Bund verpflichtet war, das Einvernehmen zu erteilen) infrage. Diesen jedoch sollten die „willigen“ Länder gehen, falls das BIM das Einvernehmen verweigert.

Erster und dringendster Schritt jedoch: es müssen jetzt Landesaufnahmeanordnungen erlassen und dem Bund zugeleitet werden. Die Menschen auf Chios, Kos, Leros, Lesbos und Samos brauchen Schutz und müssen dort weg bzw. aus den widrigen Bedingungen heraus. #WirhabenPlatz.

(Text als pdf-Dokument)

 

 

[05.04.2020] Thüringer Politiker*innen fordern Landesaufnahme-Anordnung für Geflüchtete aus Griechenlands Lagern. Dort droht auch angesichts des sich ausbreitenden Corona-Virus eine humanitäre Katastrophe.

 

Offener Brief:

An den
Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucher*innenschutz, Dirk Adams
und die weiteren Mitglieder der Thüringer Landesregierung

Save them all!

Seit Monaten ist die unmenschliche Situation der Geflüchteten in Griechenland bekannt – katastrophale hygienische Zustände, die medizinische Versorgung, Lebensmittelknappheit, Unterkünfte… Trotz einer am 08. März 2020 getroffenen Vereinbarung auf Bundesebene zur Aufnahme von 1.500 unbegleiteten minderjährigen Kindern gibt es bis heute keinerlei Maßnahmen, die diese Vereinbarung in die Tat umsetzen. Doch es sind nicht nur die unbegleiteten Kinder und Jugendlichen, die von den menschenunwürdigen Zuständen in den griechischen Lagern betroffen sind. Es sind ebenso Frauen, Männer, Familien, ältere Personen – alle Geflüchteten, die in dieser verheerenden Lage ausharren. Dort droht auch angesichts des sich ausbreitenden Corona-Virus eine humanitäre Katastrophe. Seit Wochen wird auf die Zuständigkeit des Bundes und dessen Blockadehaltung verwiesen. Wir wissen mittlerweile, dass der Bund nicht zügig handeln wird. Die erkennbare Verzögerungs- und Verhinderungstaktik fordert am Ende Menschenleben. Wir können und wollen diese Zustände nicht mehr hinnehmen. Wir können und wollen nicht länger zuschauen, wie die Situation weiter eskaliert.

Wir fordern: Es muss endlich gehandelt werden!

Wir wissen, dass es in Thüringen den politischen Willen gibt, Geflüchtete über die bereits vereinbarten Regelungen mit dem Bund hinaus aufzunehmen. Wir unterstützen dies ausdrücklich.

Wir unterstützen, dass das Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz Maßnahmen ergreift, um den Geflüchteten in Griechenland zu helfen und sie aus dieser Situation herauszuholen. Wir verweisen auf entsprechende Rechtsgutachten (Redeker, Sellner, DAHS vom 05.03.2020, https://bit.ly/2R8R1OB / Rosa Luxemburg Stiftung aus März 2020, https://bit.ly/2JymSnB): Aus diesen geht eindeutig hervor, dass Bundesländer eigenständig agieren können, um Schutzsuchende aufzunehmen. Das Bundesministerium des Inneren widersprach dem Rechtsgutachten der Kanzlei Redeker in einem Schreiben vom 02. April 2020. Das BMI erklärte, der Bund habe von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, weshalb die Länder keinerlei Kompetenz hätten. Dieses Schreiben negiert jedoch, dass § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz ausdrücklich eine Entscheidungskompetenz der Länder normiert, "bestimmten Ausländergruppen" "aus humanitären Gründen" eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren bzw. ihre Aufnahme anzuordnen.

Wir unterstützen die zuständigen Ministerien, allen voran das Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz bei der Umsetzung folgender, jetzt notwendiger Schritte:

- entsprechend des Koalitionsvertrages öffentlich und nachdrücklich Position gegenüber dem Bund zu ergreifen und deutlich die Haltung gegenüber dem Bundesinnenministerium zu vertreten: „Wir holen Menschen jetzt nach Thüringen“
- schnellstmöglich ein entsprechendes Landesaufnahmeprogramm auf Basis einer Landesaufnahmeanordnung zu erstellen, auf dessen Grundlage Thüringen aktiv werden kann, um Schutzsuchenden aus Griechenland Schutz zu bieten
- zur Vorbereitung der Aufnahme mit Landesregierungen, die ebenfalls die Aufnahme Geflüchteter aus Griechenland diskutieren (z.B. Berlin), eine Verständigung über die Personengruppe, Anzahl, Aufnahmebedingungen und gegenseitige Unterstützung etc. zu suchen
- Kontakt zu Behörden und NGOs in Deutschland sowie in Griechenland aufzunehmen, um konkrete Absprachen und Maßnahmen zu treffen und zu vereinbaren – mit dem Ziel, schutzsuchende Menschen von Griechenland nach Thüringen zu holen
- Kontakt zum Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen herzustellen, um mit ihm über die katastrophalen Zustände auf den griechischen Inseln zu sprechen und Unterstützungsmöglichkeiten des UNHCR auszuloten
- Kontakt zu auch in Deutschland aktiven NGOs aufzunehmen und deren Kompetenzen mit einzubeziehen, auch um in Thüringen entsprechende Vorbereitungen für die Aufnahme zu treffen

Wir erwarten, dass der Bund dabei weder dem Land Thüringen noch weiteren Bundesländern und aufnahmewilligen Kommunen Hürden in den Weg legt, sondern den Willen von Landesaufnahmeprogrammen unterstützt. Wir werden das entsprechende Vorgehen Thüringens mit all unseren Möglichkeiten unterstützen.

Bereits im September 2019 hat sich der Thüringer Landtag zum Osterappell von mehr als 200 Mitgliedern des 19. Deutschen Bundestages und zur Initiative "Seebrücke - schafft sichere Häfen!" sowie zur Verantwortung des Freistaats Thüringen bekannt: „Die europäische Idee von sozialer Gerechtigkeit, Humanismus und internationaler Solidarität kann sich nur verwirklichen, wenn Europa und seine Mitgliedsländer ihrer Verantwortung für Schutzsuchende gerecht werden. (…) Die Bundesrepublik als Teil der europäischen Union – und der Freistaat Thüringen als Teil der Bundesrepublik Deutschland – sind in der Verpflichtung, humanitär initiativ zu werden (…)“ (Landtagsbeschluss 13.09.2019, Drucksache 6/7742). Diese Verantwortung gilt jetzt - angesichts einer sich zur Pandemie ausbreitenden Epidemie, die die Menschen in den Lagern bedroht - erst recht.

Wir wissen, es ist schwierig oder – so die Aussage einiger – unmöglich, ohne Zustimmung des Bundes Geflüchtete aus Griechenland zu holen. Wir wollen und werden unterstützen, dass auch scheinbar Unmögliches versucht wird, alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sowie unkonventionelle Wege gegangen werden, um Menschen zu retten und ihnen ein würdiges Leben zu ermöglichen.
Wir haben Platz.
---
Unterzeichner*innen

Patrick Beier, MdL
Sabine Berninger
Sascha Bilay
Steffen Dittes
Cordula Eger
Kati Engel
Lena Saniye Güngör, MdL
Thomas Hartung
Madeleine Henfling
Katharina König-Preuss
Diana Lehmann
Dorothea Marx
Katja Maurer
Anja Müller
Ralf Plötner
Astrid Rothe-Beinlich
Christian Schaft
Laura Wahl
Philipp Weltzien

 

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